Publikationen der K&K Consulting OHG
Kündigung, was nun?
Kündigung oder auslaufende Befristung: Wer den Job verliert, sollte möglichst schnell aktiv werden. Was ist zu tun?
12.03.2019
von Sven Kuke Diese Situation wünscht sich kein Arbeitnehmer: Der eigene Arbeitsplatz fällt weg. Man wird gekündigt bzw. der befristete Arbeitsvertrag nicht verlängert. Im Falle der auslaufenden Befristung liegt der Vorteil in der Kalkulierbarkeit. In der Regel kann man hier rechtzeitig aktiv werden. Im Falle einer überraschenden Kündigung ist die Situation deutlich prekärer. Abgesehen von der psychischen Belastung weiß der Gekündigte oft nicht, was nun zu tun ist. Wer schnell in einen neuen Job wechseln will, beginnt am besten sofort mit der Vorbereitung. Zunächst sollte man in der Personalabteilung um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis bitten. Dabei ist es wichtig, darauf zu achten, dass das Zeugnis gut und wohlwollend formuliert ist. Meist wird auf Basis des Zwischenzeugnisses das Endzeugnis erstellt. Achten Sie beim Endzeugnis, welches Ihnen rechtlich zusteht, auf den Kündigungsgrund. Betriebsbedingte Kündigungen und Eigenkündigungen sind bei der Klärung der Wechselmotivation in späteren Bewerbungsgesprächen unkritisch. Keine Angaben bzw. „einvernehmliche“ Regelungen müssen erklärt und gerechtfertigt werden. Diese haben bei Personalern immer einen faden Beigeschmack.
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Wer mehrere Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, sollte spätestens jetzt die eigenen Bewerbungsunterlagen zusammenstellen und aktualisieren. K&K bietet in diesen Fällen auch Bewerbungsberatung und/oder Karriereberatung als Dienstleistung an, um den Bewerber in die Lage zu versetzen auch die erste Hürde hin zu einem Erstgespräch bei einem potentiellen neuen Arbeitgeber zu nehmen. Es gilt nun persönliche Ziele zu formulieren. Wo soll die Reise hingehen? Weiter so, wie gehabt oder in eine neue Richtung? Je nach Berufs- und Lebenssituation kann das einen Umzug, Gehaltsanpassung und ggf. sogar die Flucht in die Selbständigkeit bedeuten. Vielleicht ist die Situation ja auch der Anlass, um über einen Branchenwechsel oder eine umfangreiche Weiterbildung nachzudenken. Die Bewerbungsstrategie sollte unbedingt auf diese Zielsetzung ausgerichtet werden.
Bei der Suche nach einem neuen Job spielt das eigene Netzwerk eine entscheidende Rolle. Eine gute Vernetzung über soziale Netzwerke, wie XING, LinkedIn und Facebook kann hier hilfreich sein. Stellen Sie eine Liste mit Kontakten zusammen, die Sie über die Stellensuche informieren. Wichtig sind Multiplikatoren, die Sie empfehlen und Ihre Person potentiellen Arbeitgebern andienen. Das können Geschäftspartner, Freunde, Kollegen oder Kunden sein. Ratsam ist es auch den Kontakt zu seriösen Personalberatern zu suchen. Sehr oft gibt es Berater mit Branchenfokus. Hier gilt es die relevanten Headhunter zu identifizieren und möglichst persönlich zu kontaktieren.
Wichtig ist auch Klarheit darüber, ob man künftig mit dem ehemaligen Unternehmen in Kontakt stehen möchte. Von dieser Entscheidung hängt auch die Reaktion auf eine Freisetzung ab. Oft trifft man sich nach einer Kündigung auch vor Gericht wieder, was die Stimmung zwischen den Parteien gehörig vergiftet. Ob man im Falle einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung hat, hängt vom Einzelfall ab und wird oft vor Gericht ausgefochten. Gesetzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Meist ist die Abfindung ein verhandelter Kompromiss, um noch größeren Ärger für beide Seiten zu vermeiden. In Ausnahmefällen gibt es einen Anspruch aus Sozialplänen, meist in größeren Unternehmen im Falle von Massenentlassungen, bzw. aufgrund von freiwilligen Vereinbarungen des Arbeitgebers. Abgesehen von diesen Fällen müssen Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einreichen. Im Grunde klagt man immer auf Weiterbeschäftigung und nicht auf eine Abfindung. Es gilt nun für den Geschassten eine gute Verhandlungsposition zu erwirken. Das Ergebnis einer Weiterbeschäftigungsklage ist in 95 Prozent der Fälle ein Vergleich mit dem Angebot einer Abfindung. Besonders gut ist die Verhandlungsposition, wenn der Arbeitgeber befürchten muss, dass etwas mit der Kündigung rechtlich nicht in Ordnung ist (z.B. wenn der Betriebsrat nicht gehört wurde oder der Kündigung widersprochen hat). Der Arbeitgeber kauft sich über die Abfindung frei, wenn er die Sorge hat, dass er den gekündigten Mitarbeiter sonst womöglich weiterbeschäftigen und Gehalt nachzahlen muss. Je größer das zu erwartende Risiko für den Arbeitgeber ist, je höher kann die zu erwartende Abfindung bemessen werden. Ein guter Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in diesem Fall bares Geld wert.
Je nach Branche und Position kommt es vor, dass Mitarbeiter schon mit der Mitteilung der Kündigung freigestellt werden. Sie arbeiten in diesem Fall nicht weiter, beziehen aber volles Gehalt, bis das Arbeitsverhältnis fristgerecht endet. Anspruch auf das „Nichtstun“ besteht jedoch nicht (sehr oft lassen sich Arbeitnehmer auch nach der Kündigungsmitteilung auch krankschreiben). Der Arbeitgeber kann bis zum letzten Tag die Leistung des Mitarbeiters verlangen. Insbesondere bei Vertriebspositionen ist dies aber nicht erwünscht, da die Gefahr besteht, dass der gekündigte Mitarbeiter Informationen oder gar Kundenkontakte mitnimmt. Auch besteht die Gefahr, dass der frustrierte Mitarbeiter gegen das Unternehmen arbeitet und schlechte Stimmung bereitet. In diesen Fällen ist mit einer Freistellung bei vollen Bezügen zu rechnen. Diese Zeit sollte der gekündigte Arbeitnehmer aber sinnvoll nutzen. Der Neuorientierungsprozess ist in der Regel ein Fulltime-Job. Auf die faule Haut legen und relaxen gilt nicht.
Meist hat der gekündigte Mitarbeiter sofort nach Ausspruch der Kündigung das Büro zu verlassen. private Dinge kann er natürlich mitnehmen, unternehmensinterne Daten oder Kundeninformationen, die künftig vielleicht hilfreich sein können, nicht. Hier kann sich der Geschasste sogar strafbar machen.
Wer nicht direkt in eine neue Position wechselt, hat in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld. In diesem Fall ist es ratsam zügig nach der Kündigung die Bundesagentur für Arbeit aufzusuchen und sich arbeitslos zu melden. Arbeitslosengeld wird nicht automatisch gezahlt, sobald ein Vertrag ausläuft. Der gekündigte Arbeitnehmer muss sich selbst darum kümmern und Arbeitslosengeld beantragen. Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung gilt es sich persönlich beim zuständigen Amt zu melden. Um finanzielle Engpässe zu vermeiden ist es ratsam umgehend nach der Kündigung aktiv zu werden. In der Regel dauern Bearbeitung und Auszahlung auch Zeit.
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